Handicapausbildung
Für weitere Informationen zur Handicapausbildung in den Klassen B/BE stehen wir Ihnen gern persönlich zu unseren Bürozeiten in der Fahrschule zur Verfügung.
Wir haben unser Fahrzeug komplett im Sommer 2015 von unserem Kooperationsparter Petri & Lehr umbauen lassen. Somit können wir ein breites Sprecktrum an Handicaps ausbilden.
Für individuelle Anpassungen steht uns jederzeit die Firma Petri & Lehr zur Verfügung.
Für eine persönliche Beratung setzen Sie sich gerne mit uns in Verbindung.
Erlangen der Fahrerlaubnis trotz Körperbehinderung
- Schritt 1: Kostenübernahme
- Schritt 2: Antrag der Fahrerlaubnis
- Schritt 3: Prüfung der Eignung durch die zuständige Behörde
- Schritt 4: Die Gutachten
- Schritt 5: Ggf. Anfertigung einer Orthese/Prothese
- Schritt 6: Fahrzeug (Wahl eines geeigneten Kfz und Fahrzeugumrüstung)
- Schritt 7: Beginn der Fahrausbildung
- Schritt 8: Fahrerlaubnisprüfung
Grundsätzliches
Entsprechend dem Gleichheitsgrundsatz hat jeder erwachsene Bürger ein Recht auf eine Fahrerlaubnis. Nach Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) kann dieses Recht jedoch auf bestimmte Fahrzeuge, oder erforderliche Zusatzeinrichtungen begrenzt werden. Dem Erlangen der Fahrerlaubnis steht somit von gesetzlicher Seite nichts im Weg.
Das Erlangen der Fahrerlaubnis, macht aufgrund der Komplexität dieses Themas die Zusammenarbeit verschiedener Parteien notwendig. Der Weg zur Fahrerlaubnis folgt hierbei nicht zwangsläufig geradlinig einem definierbaren Schema sondern es ist immer wieder wechselseitige Kommunikation zwischen den einzelnen Beteiligten nötig.
TIPP: Geben Sie sämtliche Unterlagen nur in Kopie an die entsprechenden Stelle weiter und verfahren Sie die Originale sorgfältig auf.
Folgende Parteien sind beteiligt:
- Antragsteller
- Fahrschule
- TÜV
- Fach- oder Amtsarzt
- Behörden (Bürgeramt und Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten - LABO)
- Orthopädietechniker
- Fahrzeugumrüster
- Kostenträger
1. Kostenübernahme
Als erstes sollten Sie klären ob und von wem Sie ggf. gefördert werden. Sollten Sie gemäß den Vorgaben der Sozialträger in Deutschland förderfähig sein, so ist es erforderlich, dass Sie vor Anmeldung bei unserer Fahrschule einen Antrag bei Ihrem zuständigen Kostenträger (Leistungsträger) stellen. Die Kostenübernahme für die erforderlichen Gutachten sollten Sie direkt mit beantragen.
2. Antrag der Fahrerlaubnis
Danach sollten Sie zusammen mit der Unterstützung unserer Fahrschule einen „Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis“ bei der zuständigen örtlichen Behörde stellen.
Erforderliche Unterlagen:
Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis
- Personalausweis bzw. Pass
- 1 Lichtbild (Biometrisches Foto)
- Sehtestbescheinigung (nicht älter als 2 Jahre)
- Nachweis der Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen
- Angabe der Fahrschule
- ggf. ärztliches Gutachten
3. Prüfung der Eignung durch die zuständige Behörde
Von der zuständigen Behörde wird nun überprüft ob Bedenken gegen die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen (§11 Abs. 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV). Bei vorliegender Körperbehinderung (dies wird im Antragsformular gefragt und sollte angegeben werden) muss die Behörde prüfen, ob dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beeinträchtigt wird. Wenn dies der Fall ist, muss die Behörde prüfen ob und unter welchen Voraussetzungen, der Antragsteller trotzdem zum Straßenverkehr zugelassen werden kann. Die Behörde wird Sie vermutlich auffordern ein technisches und unter Umständen zusätzlich ein medizinisches Gutachten vorzulegen.
4. Die Gutachten
Diese Überprüfung wird die zuständige Behörde in Form eines Gutachtens vom Antragsteller einfordern. Hierzu gibt es drei Möglichkeiten der Begutachtung:
Es bedarf nicht aller drei Gutachten, jedoch ist es üblich dass sich z.B. bei der Begutachtung durch einen TÜV-Sachverständigen für den Kfz-Verkehr dieser durch zumindest die Stellungnahme eines Fach- oder Amtsarztes absichert. Die Gutachten sollte nur Punkte aufführen die Sie in Ihrer Fahreignung von der nicht-behinderter Personen unterscheidet. Es sollte dabei logisch, für Sie nachvollziehbar und verständlich sein. Scheuen Sie sich ansonsten nicht sich unklare Punkte erläutern zu lassen oder das Gutachten nachbessern zu lassen. Da Sie die Gutachten in Auftrag geben, können Sie entscheiden von wem Sie das Gutachten erstellen lassen und ob Sie es der zuständigen Behörde überhaupt vorlegen. Sie können also ggf. ein neues Gutachten bei einem anderen Gutachter in Auftrag geben.
5. Ggf. Anfertigung einer Orthese/Prothese
Möglicherweise wird bei der Begutachtung die Notwendigkeit des Tragens einer Orthese/Prothese für das sichere Führen eines Kfz festgestellt. Sie benötigen nun einen kompetenten Orthopädietechniker der Sie bei der Wahl einer Orthese/Prothese unterstützt. Ggf. können/müssen Sie sich diese über Ihren Arzt verschreiben lassen. Prüfen Sie zusätzlich ob die Möglichkeit einer Kostenübernahme durch Ihre Krankenkasse besteht. Ihr Orthopädietechniker sollten Sie hierbei unterstützen.
6. Fahrzeug
Für die Klassen B und BE steht unserer Fahrschule ein auf die jeweilige Behinderung anpassbares Fahrzeug zur Verfügung.
Nach bestandener Prüfung steht unsere Fahrschule Ihnen auch gern bei der Auswahl und der Umrüstung eines für Sie geeigneten Pkw hilfreich zur Seite. Wir vermitteln Ihnen gerne Kontake zu renomierten Fahrzeugumrüstern.
7. Beginn der Fahrausbildung
Die Fahrausbildung unterscheidet sich nicht von der von Fahrschülern ohne Handicap.Der Umfang der Fahrausbildung richtet sich danach ob Sie Ihre Fahrerlaubnis neu erwerben oder erweitern möchten.
8. Fahrerlaubnisprüfung
Nach Beendigung der jeweiligen Ausbildungsabschnitte steht der Zulassung zur theoretischen und praktischen Prüfung bzw. zur Begutachtungsfahrt sowie deren Durchführung nichts mehr im Wege. Bei bestandener theoretischer und praktischer Prüfung bzw. Begutachtungsfahrt wird das Gutachten durch den jeweiligen Sachverständigen fertig gestellt. Nachdem Sie dieses Gutachten der zuständigen Behörde übermittelt haben wird Ihre Fahrerlaubnis ausgestellt (dies dauert in der Regel nochmals 2 bis 3 Wochen). Sie können das Gutachten auch persönlich der Behörde überbringen und sich eine „Vorläufige Fahrerlaubnis“ ausstellen lassen.
Die Fahrerlaubnis beinhaltet sämtliche, sich aus den Gutachten ergebenden, Auflagen und Beschränkungen. Die Auflagen beziehen sich dabei auf den Fahrzeugführer und beinhalten z.B. die Auflage zum Tragen einer Sehhilfe, Orthese oder Prothese. Die Beschränkungen befassen sich mit dem Fahrzeug selbst und grenzen z.B. den Geltungsbereich der Fahrerlaubnis auf bestimmte Fahrzeugtypen (z.B. Pkw mit Automatikgetriebe) oder Fahrzeuge mit bestimmten baulichen Veränderungen ein.
Seit Einführung der EU-Fahrerlaubnis sind die Auflagen und Beschränkungen in Kennziffern, den sogenannten Schlüsselzahlen verschlüsselt. z.B.
01 Sehhilfe
03 Protheseo, Orthese
35 angepasste Bedienvorrichtung
78 PKW mit Automatikgetriebe
40 angepasste Lenkung
42 angepasste Rückspiegel
43 angepasste Fahrersitz