Mit einem gültigen ausländischen Führerschein (aus einem Staat außerhalb der EU) darf der Inhaber nur sechs Monate ab Wohnsitznahme in Deutschland, im Umfang der Berechtigung, ein Kraftfahrzeug führen. Danach wird der Führerschein nicht mehr anerkannt. Für die weitere Teilnahme am deutschen Straßenverkehr ist dann ein in der Bundesrepublik Deutschland ausgestellter Führerschein erforderlich. In Ausnahmefällen kann die Fahrerlaubnisbehörde die Frist auf Antrag bis zu sechs Monate verlängern, wenn Sie glaubhaft machen können, dass sie Ihren ordentlichen Wohnsitz nicht länger als zwölf Monate in der Bundesrepublik Deutschland haben werden.
Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis aufgrund einer ausländischen Fahrerlaubnis
Begründen Sie einen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, benötigen Sie spätestens nach Ablauf von sechs Monaten eine deutsche Fahrerlaubnis, es sei denn, die Fahrerlaubnisbehörde hat die Frist ausnahmsweise verlängert. Die Voraussetzungen für die Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis hängen davon ab, in welchem Staat Ihre Fahrerlaubnis erworben haben:
- in einem Staat, der in Anlage 11 zur Fahrerlaubnis-Verordnung genannt ist oder (Bei diesen Staaten wird bei der Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis ganz oder teilweise auf die Fahrerlaubnisprüfung verzichtet)
- in einem Staat, der nicht in Anlage 11 der Fahrerlaubnis-Verordnung genannt ist (hierbei muss eine theoretische und praktische Prüfung abgelegt werden)
Dem Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis sind folgende Unterlagen beizuführen:
- amtlicher Ausweis des Antragstellers
- biometrisches Lichtbild
- Sehtestbescheinigung einer amtlich anerkannten Sehteststelle für die Fahrerlaubnisklassen A1, A2, A, B oder BE
- Nachweis über die Teilnahme an einer Unterweisung in Sofortmaßnahmen am Unfallort
- das Original des ausländischen Führerscheins, mit einer Übersetzung in deutscher Sprache
- Erklärung, dass die ausländische Fahrerlaubnis noch gültig ist.
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Quelle: Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung